Vorsicht bei Verkauf eines Wohnmobils im Auftrag

Das OLG Oldenburg hat sich im Rahmen eines Gebrauchtwagenverkaufs in Form eines Verkaufs „im Kundenauftrag“ damit befasst, wer eigentlich Vertragspartner ist.

Es hat dem Händler klargemacht, dass bei dem zu beurteilenden Vertragsschluss für den Kunden nicht klar gewesen ist, dass hier ein Verkauf „im Kundenauftrag“ vorgelegen hätte, so dass dieser die Klage des Kunden anerkannt hat. Es ist insofern nicht einmal zu einem Urteil gekommen.

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Ein Wohnmobil, bei dem zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages mehr als zwölf Monate liegen ist kein Neufahrzeug mehr

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.10.2018 zu Gunsten eines Wohnmobilkäufers ausgeurteilt, dass ein Wohnmobil nicht mehr fabrikneu ist, wenn zwischen Herstellung und Kauf mehr als zwölf Monate liegen. Dieses war auch bislang ständige Rechtsprechung des BGH bei Verkauf eines Pkw.

 

Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung in seinem Urteil jetzt ausdrücklich auch auf Wohnmobile ausgeweitet. Die Verkäuferin hatte argumentiert, dass Wohnmobile eine sehr viel längere Lebensdauer hätten als PKW und deshalb die Rechtsprechung zu den PKWs nicht übertragbar sei. Dieser Argumentation ist der Senat nicht gefolgt, sondern hat erklärt, dass auch ein Wohnmobil genauso wie jedes andere Kraftfahrzeug einem Alterungsprozess und einer Verschlechterung des Zustandes infolge des Zeitablaufs eintretenden Materialermüdung, Oxidation oder anderen physikalischen Veränderungen unterliegen würde. (mehr …)