Auch bei einem Wohnmobil ist eine Wegstreckenentschädigung von 0,35 € pro gefahrenem Kilometer bei Fahrten zur Werkstadt zum Zwecke der Gewährleistung angemessen.

Häufig entsteht Streit darüber, welche Wegstreckenentschädigung zu zahlen ist, wenn das Wohnmobil zum Zwecke einer Gewährleistungsreparatur in die Werkstatt muss.

Grundsätzlich hat der Kunde, wenn Gewährleistungsarbeiten durchgeführt werden müssen, einen Anspruch auf Ersatz der durch die Fahrt zur Werkstatt entstehenden Kosten.

Das Landgericht Bamberg hat sich jetzt in einer wegweisenden Entscheidung umfangreich mit den zugrunde liegenden Problematiken befasst.

Hierbei hat das Gericht dem Grunde nach festgestellt, dass der Kunden nur einen Anspruch auf Kostenersatz hat. Dies bedeutet, der Kunde erhält natürlich die Treibstoffkosten, als relativ einfach direkt ermittelbare Kosten. Streit entsteht aber oftmals darüber, welche weiteren Kosten entstehen. Vielfach berufen sich Kunden dann auf Rechtsprechungen von Kosten die von PKW ergangen sind.

Das Landgericht Bamberg hat sich indes intensiver mit der Frage beschäftigt und festgestellt, dass die reinen Kosten für eine Überführungsfahrt gar nicht so hoch sind. Wenn das Basisfahrzeug ein Nutzfahrzeug-Fahrgestell hat, wie üblicherweise oder sogar ein LKW-Fahrgestell, dann ist nämlich die Abnutzung durch einen gefahrenen Kilometer extrem gering, da diese Fahrgestelle auf hohe Kilometerleistungen ausgelegt sind.

Das Landgericht Bamberg legt insbesondere dar, dass ein prozentualer Wert vom Kaufpreis insoweit nicht angesetzt werden kann.

Dieses ist auch richtig und nachvollziehbar, da der Kaufpreis eines Wohnmobils zum weit überwiegenden Teil durch den Wohnaufbau generiert wird. Dieser erfährt aber durch die Überführungsfahrt keine Abnutzung. Wollte man in Anlehnung zum Kfz ergangene Rechtsprechung einen Wert finden, dürfte man nur den anteiligen Wertanteil des Basisfahrgestells ansetzten, dann liegt man aber oftmals unter dem Kaufpreis für ein Kfz.

Insofern ist auch für ein Wohnmobil der Premiumklasse davon auszugehen, dass eine Wegstreckenentschädigung gem. § 439 Abs. 2 BGB von 0,35 € ausreichend und berechtigt ist.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht www.luftrecht24.de

 

2015012001